Jeder Arbeitnehmer, aber gerade auch Führungskräfte haben mit dem Problem der ständigen
Erreichbarkeit zu kämpfen. Ein Anruf nach Feierabend oder eine Email während des Urlaubs ist im heutigen Geschäftsleben da fast schon die Regel. Auch die moderne Technik von Smartphone bis Tablet-PC erleichtert das Arbeitsleben nicht immer.
Dabei gilt trotzdem der Grundsatz, dass Freizeit von Arbeit frei zu halten ist. Aber eben nur im Grundsatz. Denn maßgebend ist wie zumeist der Arbeitsvertrag. Sind in diesem feste Arbeitszeiten niedergelegt, so besteht keine Pflicht zur Arbeit außerhalb dieser Zeiten. Dies entspricht aber in den seltensten Fällen der Realität. Fehlt eine Regelung im Arbeitsvertrag obliegt es dem Arbeitgeber Lage und Umfang der Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsvertrages und seiner Weisungsbefugnis zu bestimmen. Der Arbeitgeber kann daher auch dann Arbeit anordnen, wenn eigentlich die Arbeit schon beendet wurde. Zu beachten ist dabei lediglich, dass die Höchstarbeitszeit und die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten sind.
Fest steht aber, dass in der Urlaubszeit grundsätzlich keine Arbeitsleistung geschuldet wird. Ein gesunder Ausgleich zwischen Arbeits- und Freizeit ist allerdings essentiell, sodass vermehrte Anrufe und Emails in der Freizeit nicht beanstandungslos hingenommen werden sollten. Hier ist zumindest die Einholung eines juristischen Rates angezeigt.
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